Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERTL.WERBEGMBH
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit dem Kunden allenfalls früher vereinbarte Bedingungen treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft und werden durch diese ersetzt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Bedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistung und Honorar
Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für den der Agentur im Zusammenhang mit der Abwicklung von Fremdleistungen entstehenden Aufwand wird entweder eine Pauschale oder ein Zuschlag von 15 % auf die Fremdkosten (etwa Druck-, Litho-/Scankosten, Copyrightkosten für Fremdbilder, Materialkosten, Programmierkosten, etc.) in Rechnung gestellt. Ein derartiger Zuschlag wird nicht für Portokosten sowie Kosten von Eigenkreationen verrechnet. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (etwa außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Diese Leistungen werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz*) verrechnet. Kontakt-/Beratungseinheiten werden für die Betreuung und Beratung verrechnet, sofern für die Betreuung und Beratung nicht ein Pauschalhonorar schriftlich vereinbart wurde. Kontaktzeiten sind ab dem Auftrag des Kunden (in der Regel nach der Präsentation) zu honorieren. Grafikstunden werden für alle Aufwände verrechnet, die nicht kreativen Charakter haben (etwa Umbauten; Änderungen; Formatanpassungen; Satzarbeiten; Datenkonvertierungen; Brennen der Daten auf Datenträger; Sonderarbeiten wie außergewöhnlich schwierige Bildersuche, Aufbereitung mangelhafter beigestellter Unterlagen für professionelle Verwendung etc.). Bildbearbeitungsstunden werden in Rechnung gestellt, wenn bestehende Fotos verändert werden. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grunde auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 3 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.
4. Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung mit der Agentur ist der Kunde nur berechtigt, die Leistungen der Agentur selbst und ausschließlich in Österreich zu nutzen („Inlands-Copyrights“). Die örtliche Beschränkung der Nutzungsrechte bezieht sich nicht auf Internetleistungen. Der Umfang der Nutzungsrechte betreffend Fotos wird bei jedem Vertragsverhältnis gesondert geregelt. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit zurückverlangt werden. Die Agentur trifft keine Verpflichtung zur Aufbewahrung bzw. Speicherung der Leistungen. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die dauernde Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 7,5 % zu. Im 2. Jahr steht der Agentur nur mehr die Hälfte der vereinbarten Agenturvergütung zu. Ab dem 3. Jahr ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
6. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
7. Genehmigung
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen einer Woche freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
8. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Sofern, bzw. solange der Kunde mit der Zahlung bereits abgerechneter und fälliger Leistungen im Verzug ist, ist die Agentur ebenfalls von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Termine entbunden.
9. Zahlung
Die Rechnungen der Agentur sind binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p. a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Agentur mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
10. Gewährleistung/Mängelrüge
Die Vertragsteile vereinbaren die Geltung der Regelungen des § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) für sämtliche Leistungen der Agentur (Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der Leistung und Rüge eines allfälligen Mangels). Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht der Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Kunden zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.
11. Haftung
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Agentur haftet lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche jedenfalls bei verspäteter Reklamation (Punkt 10.) ausgeschlossen.
12. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
Bad Goisern, 9. Dezember 2025
*) ab 9. Dezember 2025 gültiger Agenturstundensatz: € 160,00 zzgl. USt.
ERTL.WERBEGMBH
Untere Marktstraße 5
4822 Bad Goisern am Hallstättersee
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